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Keine Entschädigung für Umsatzverluste eines Gastwirtes während des coronabedingten "Lockdowns"

In einer ersten Entscheidung hat sich ein Landgericht zu den Entschädigungsansprüchen aufgrund der coronabedingten Schließungen geäußert. Zwar stützt sich die Entscheidung des LG Hannover auf die niedersächsischen Verordnungen. Diese basieren – ebenso wie die hessischen Regelungen – auf dem Bundesinfektionsschutzgesetz, so dass die Ausführungen auch für den hessischen Bereich gelten.

Das LG Hannover hat am 09.07.2020 (Az. 8 O 2/20) entschieden, dass ein Gastronom vom Land Niedersachsen keine Entschädigung für die Umsatzverluste während des coronabedingten "Lockdowns" verlangen kann.

Der Kläger betreibt eine Gaststätte, die aufgrund der niedersächsischen Corona-Verordnungen in der Zeit vom 28.03. bis zum 10.05.2020 komplett geschlossen war. Seine Angestellten gingen in Kurzarbeit und der Kläger erhielt aus Bundes- und Landesmitteln einen Überbrückungszuschuss von insgesamt 20.000 Euro. Einen im Zusammenhang mit seinem Betrieb stehenden Covid 19-Krankheitsfall oder einen entsprechenden Krankheits- bzw. Ansteckungsverdacht gab es bislang nicht. Der Kläger hält die vom beklagten Land ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen für rechtmäßig, da sie zur Verhinderung einer massenhaften Ansteckung der Bevölkerung notwendig gewesen seien. Er ist jedoch der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Entschädigung für seine schließungsbedingten Umsatz- und Gewinneinbußen habe.

Das LG Hannover hat die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sehe insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer" in Anspruch genommene Personen vorsehe. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt worden sei. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht.                     

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover v. 14.08.2020