Fachinformationen Ordnungsrecht

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© Paul-Georg-Meister / PIXELIO

Keine Öffnung von Mini-Supermärkten an Sonn- und Feiertagen

Der VGH Kassel hat mit Beschluss vom 22.12.2023 (Az.: 8 B 77/22) entschieden, dass die Öffnung von ohne Personal betriebener Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen gegen das Hessische Ladenöffnungsgesetz verstößt und deshalb zu schließen sind.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Streitverfahren zwischen der Handelskette Tegut und der Stadt Fulda. Tegut betreibt im Gebiet der Stadt Fulda Verkaufsmodule (sog. „Tegut Teo“), die an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr geöffnet sind und zu denen die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang erhalten. Angeboten werden dort Waren des täglichen Bedarfs, die digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird in diesen Verkaufsmodulen kein Personal eingesetzt.

In den Minisupermärkten „Tegut Teo“ werden auf rund 50 m2 in Waggon-Optik ca. 950 Artikel im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Supermarktsortiment mit ca. 20.000 Artikeln angeboten. Zugang als auch Bezahlung werden ausschließlich digital abgewickelt.

In Hessen werden 28 derartige Minimärkte betrieben. 

Mit Bescheid vom 08.10.2021 hat die Stadt Fulda gegenüber der Supermarktkette mit sofortiger Wirkung verfügt, die im Stadtgebiet aufgestellten Verkaufsmodule an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Hiergegen wandte sich die Supermarktkette mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 04.01.2022 (Az.: 3 L 1734/21.KS) ablehnte.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des VG Kassel bestätigt und sich maßgebend auf die Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) gestützt. Nach § 3 Abs. 2 HLöG müssen Verkaufsstellen u. a. an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Verkaufsstellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HLöG Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an Jedermann „feilgehalten“ werden.

Die streitgegenständlichen Verkaufsmodule sind Verkaufsstellen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HLöG. Da das Feilhalten von Waren nach der gesetzlichen Definition des Begriffes keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraussetzt, macht es insofern keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nehme. Der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe. Das Hessische Ladenöffnungsgesetz dient nach Ansicht des VGH nicht nur dem Arbeitnehmerschutz der Verkäufer, sondern darüber hinaus auch dem Ziel, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen. Das Gericht sah auch keine Vergleichbarkeit zwischen dem Einkauf in den Verkaufsmodulen und in den auch sonn- und feiertags durchgängig möglichen Onlinebestellungen. Der Onlinebestellvorgang habe keinerlei Außenwirkung und sei nicht geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen.

Die Entscheidung des VGH hat zwar nur bindende Wirkung zwischen den Verfahrensbeteiligten. Uns ist allerdings bekannt, dass Tegut die betriebenen Verkaufsmodule auch in anderen hessischen Kommunen betreibt und zwischenzeitlich die Öffnung an Sonn- und Feiertagen eingestellt hat.

Die Entscheidung des VGH entspricht der derzeit gültigen Rechtslage des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes. Ob und inwieweit eine Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes entsprechend den Koalitionsvereinbarungen erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Da mit dieser Entscheidung auch der Verkauf aus Automaten erfasst wird, werden wir uns für eine zeitnahe und praxisgerechte Änderung einsetzen. Bei einer entsprechenden Änderung werden wir diesbezüglich hierüber berichten.

 

Wir bitten um Beachtung.