Neue Feuerwehrsatzungen!
Gemeinsames Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes des Hessischen Städtetages und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) sowie Feuerwehrgebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis
Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und dem Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBL, S. 26) ist zuletzt durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBL, S. 374) geändert worden.
Bereits in unserer Eildienstmitteilung Nr. 11 ED 156 vom 18.10.2018 haben wir auf die wesentlichen Gesetzesänderungen verwiesen. Satzungsrechtlich relevant sind dabei insbesondere die Regelungen im Zusammenhang mit der persönlichen Eignung von ehrenamtlichen Feuerwehranghörigen (§ 10 Abs. 1 HBKG) sowie die Ermöglichung der hauptamtlichen Besetzung der Funktion der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in der Feuerwehrsatzung (§ 12 Abs. 4 HBKG).
Aufgrund dieser Änderungen im HBKG gab es seit längerer Zeit Gespräche mit Vertretern des Hessischen Städtetages und dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. unter Einbindung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, Abteilung Brandschutz zur Aktualisierung und Überarbeitung sowohl der Feuerwehrsatzung als auch der Feuerwehrgebührensatzung nebst dem Gebührenverzeichnis.
Nach Abschluss der Gespräche legen wir nunmehr die überarbeitete Feuerwehrsatzung sowie eine Feuerwehrgebührensatzung als auch ein überarbeitetes Gebührenverzeichnis vor.
Bei der Feuerwehrsatzung handelt es sich um eine Weiterentwicklung des bisherigen Musters unter Beachtung der gesetzlichen Änderungen. Aufgrund der in der Geschäftsstelle eingehenden Anfragen zur Problematik der Mitgliedschaft bzw. Beendigung einer Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wurden Änderungen in Bezug auf die Anforderungen, die Ausschlussmöglichkeiten als auch die Ordnungsmaßnahmen mit eingeführt.
Die Mustersatzung geht nach wie vor davon aus, dass die Feuerwehr durch einen ehrenamtlichen Stadtbrandinspektor/Gemeindebrandinspektor mit einem Stellvertreter geführt wird. Die Möglichkeit einen weiteren Stellvertreter zu benennen sowie den Gemeindebrandinspektor hauptamtlich zusetzten ist jeweils in einem Alternativvorschlag als separates Muster das im Verwendungsfall eingefügt werden muss – beigefügt.
In der Feuerwehrgebührensatzung sind im Vergleich zur Vorauflage die Regelung zum Verzicht auf die Feuerwehrgebühren in einer allgemeinen Schadenslage sowie die Gebühren der Brandmeldeempfangszentrale neu aufgenommen. Außerdem sind die neu im HBKG aufgenommenen Ermächtigungen des § 60 Abs. 7, § 61 Abs. 3, Nr. 4,5 und 6 sowie Abs. 5 S.3, HBKG übernommen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und insbesondere der Änderung sowie der Kalkulationsgrundsätze verweisen wir auf die ausführlichen und detaillierten Erläuterungen zu den jeweiligen Satzungsmustern im Mitgliederbereich unserer Homepage.
Dezernat 2
Sie/Hg