Spielhallenrecht
Mit Entscheidung vom 27.09.2018 (Az.: 8 B 432/18) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber es in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage gibt.
Die vom Wirtschaftsministerium erlassenen „verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielHG“ vom 17.08.2016 geben danach nicht sachgerechte Kriterien für die behördlicherseits zu erarbeitenden Wägungsschemata vor.
Vor diesem Hintergrund bittet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung um Rückmeldung bis 09.11.2018, welche Kommunen derzeit Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Spielhallenbetreibern aufgrund der Mindestabstandsregelung treffen, in welchem Verfahrensstadium sie sich befinden und unter welchen Voraussetzungen praktikable und umsetzbare Auswahlkriterien fixiert werden können.
Insofern bitten wir um Beachtung der beiliegenden E-Mail des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 19.10.2018.
Der Beschluss des VGH Kassel ist ebenso in Anlage beigefügt und wird zudem zeitnah in der HSGZ veröffentlicht werden.
Spielhallen_Mail_191018
Spielhallen_8B432-18
Sie/Hg