Vollzugshinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu Verbundspielhallen, § 13 HSpielhG
Das Hessische Innenministerium hat an alle Regierungspräsidien ergänzend zum Merkblatt zur Auslegung des § 13 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG) nunmehr weitere Hinweise zum Umgang mit Alterlaubnissen und bezüglich der Neuerteilung von Erlaubnis nach § 13 HSpielhG erarbeitet. Das Innenministerium hat hierbei mehrere Hinweise zur Sach- und Rechtslage bei der Abwicklung der Antragsverfahren betreffend Verbundspielhallen zusammengestellt. Hierbei werden Vorschläge zum Umgang mit den Alterlaubnissen und für die Neuerteilung von Erlaubnissen gemacht. Gerade in Bezug auf erteilte Mehrfachkonzessionen wird die Problematik des Erlöschens bzw. der Aufhebung der Alterlaubnisse im Rahmen der §§ 48,49 HVwVfG erörtert.
Da in der Regelung des § 13 HSpielhG kein zwingendes Erlöschen von in der Vergangenheit erteilten Erlaubnissen enthalten ist, sind diese zu widerrufen. Aufgrund der Frist in § 49 Abs. 2 S. 2 HVwVfG kann ein Widerruf nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach Kenntnisnahme erfolgen. Insofern bitten wir um entsprechende Beachtung.
Des Weiteren hat das Innenministerium ein Musterschreiben für die Kommunen vorbereitet, das entsprechend verwendet werden kann.
In Anlage ist zum einen das Anschreiben an die Regierungspräsidien enthalten, die Vollzugshinweise als auch das entsprechende Musterschreiben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Anlagen:
Anschreiben
Musterschreiben
Vermerk