Vollzugshinweise zu § 2 Abs. 4 bis 6 HessSpielhG (Ergänzung – Stand: 24.5.2016)
Nachfolgend geben wir die Ergänzung der Vollzugshinweise zu § 2 Abs. 4 bis 4 Hessisches Spielhallengesetz wider, die uns vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 24.05.2016 übermittelt wurden, wieder mit der Bitte um Beachtung:
Vorbemerkung
Das Hessische Spielhallengesetz (HessSpielhG) regelt die Außengestaltung von Spielhallen und verbietet Werbung an der Außenfassade. Im Interesse der Suchtprävention sollen vom Erscheinungsbild der Spielhalle keine zusätzlichen Spielanreize ausgehen. Ziel des Gesetzgebers ist es, eine neutrale Fassade und eine einheitliche Bezeichnung der Spielhallen zu erreichen. Jegliche Spielanreize, die durch die Fassadengestaltung oder die Namensgebung gesetzt werden könnten, sollen verhindert werden. Auch wenn es immer eine Bewertung des konkreten Einzelfalls bleibt, wann durch die Fassadengestaltung/Bezeichnung der Spielstätte zusätzliche Spielanreize gesetzt werden, ist es notwendig, die Ziele des Gesetzgebers (Suchtprävention durch Versachlichung und Neutralität der Fassadengestaltung) bei Abgrenzungsfragen immer im Blick zu haben.
Die in den Vollzugshinweisen hierzu enthaltenen Rechtsgrundsätze hat der VGH Kassel im Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 12.5.2015, 8 B 718/14).
Das VG Wiesbaden hat bereits in diesem Sinne entschieden: „… damit ist nach der Rechtsprechung in Hessen klargestellt, dass die Schriftzüge „Casino“ und „…“(mit Firmenlogo) an der Fassade/Außenseite der Spielhalle der Klägerin unzulässig sind“ (Urteil vom 15.7.2015, 5 K 127/13.WI, juris).
Über Fragen der Außengestaltung von Spielhallen sollte daher zukünftig unter Anwendung des beigefügten Prüfrasters entschieden werden. Zwischenzeitlich getroffene Absprachen zwischen Kommunen und Spielhallenbetreibern können hiervon unberührt bleiben.
Hinweis: Die hier getroffenen Festlegungen orientieren sich an der Rechtsprechung des VGH Kassel. Rechtsprechung aus anderen Bundesländern ist für die Auslegung des HessSpielhG und dessen Vollzug nicht maßgeblich, denn – mit Ausnahme der Bundesgerichte - sind allein die hessischen Gerichte zur Auslegung des HessSpielhG befugt und allein deren Rechtsauffassung ist für die hessische Verwaltung bindend.
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs. 5 und 6 HessSpielhG regeln als lex specialis die Außengestaltung von Spielhallen. Von der äußeren Gestaltung darf keine Werbung für den Spielbetrieb / die angebotenen Spiele ausgehen. Damit sind alle Maßnahmen, die der Anlockung der Kunden dienen, auf der Außenfassade verboten, wenn sie in einladender Weise auf das Spielangebot hinweisen.
Verbot von Symbolen mit positivem Inhalt
In Anlehnung an den o.g. VGH-Beschluss sollten zukünftig alle Symbole verboten werden, die positiven Inhalt vermitteln. (S. 6 des Beschlusses: „Das von der Antragstellerin verwendete Logo „...“ strahlt Sympathie aus und füllt den Namen „…“ mit positivem Inhalt.“)
Bezeichnung der Lokalität mit dem Wort „Spielhalle“
Der Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 1 ist hinsichtlich der Bezeichnung des Betriebes eindeutig und lässt nur das Wort „Spielhalle“ zu. Aus Gründen der Transparenz sollte daher die Lokalität selbst nicht anders als mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden. Andere Begrifflichkeiten, die die Spielstätte an sich bezeichnen, und damit gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen, sind aus hiesiger Sicht unzulässig. Diese können allenfalls als Namenszusatz zu dem Wort „Spielhalle“ hinzutreten. Namenszusätze sollen gegenüber dem Wort „Spielhalle“ in Größe und Gestaltung deutlich in den Hintergrund treten und dürfen selbst nicht spielanreizend sein.
Namenszusätze – Anforderungen
Als Unterscheidungsmerkmal ist auch nach dem Beschluss des VGH Kassel der Name des Unternehmens als Zusatz zu dem Wort Spielhalle zulässig. Der Unternehmername muss aber den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und 6 HessSpielhG entsprechen. Zudem muss er aufgrund seiner Größe und Gestaltung optisch in den Hintergrund treten.
B. Empfohlenes Prüfraster
1. Geht von dem äußeren Erscheinungsbild „Werbung“ für den Spielbetrieb aus?
Werbung sind alle Maßnahmen, die der Anlockung der Kunden dienen und die in einladender Weise auf das Spielangebot hinweisen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn an der Außenfassade gestalterische Elemente vorhanden sind, die spielanreizend sind.
2. Sind die an der Außenfassade befindlichen Symbole/Schriftzüge spielanreizend?
Spielanreizend sind gestalterische Elemente dann, wenn sie „positive Inhalte“ im Sinne der Rechtsprechung des VGH Kassel vermitteln.
Hierunter fallen daher auch beispielsweise:
a) Triggersymbole und Darstellungen von Spielautomaten bzw. anderen Glücksspielarten
b) Symbole oder Schriftzüge, die Glück, Geld, Reichtum, Gewinne versprechen oder suggerieren, dies mit dem Betreten der Spielhalle erreichen zu können
c) Städtenamen oder Darstellungen, die Assoziationen zu bekannten Glücksspielorten wecken.
3. Liegt die Gestaltung besonders auffällig und wirkt dadurch spielanreizend?
4. Liegt eine andere Bezeichnung für die Lokalität als Spielhalle vor?
Wenn ja, so ist dies unzulässig und kann allenfalls als Unternehmername zu dem Wort „Spielhalle“ – optisch zurückgesetzt – hinzutreten.
5. Überprüfung eines dargestellten Unternehmernamens
Sofern ein Unternehmername mit abgedruckt wird, sind die Schritte 1-4 für diesen zu wiederholen. (Enthält der Unternehmername „Werbung“ für den Spielbetrieb, wirkt er spielanreizend oder enthält er eine andere Bezeichnung für den Betrieb als „Spielhalle“ (insbesondere Casino etc.), so ist er unzulässig.) In jedem Fall darf der Unternehmername nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne eines Namenszusatzes angebracht sein. Der Namenszusatz muss gegenüber dem Wort Spielhalle in Größe und Gestaltung in den Hintergrund treten.