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Hessische Mietenbegrenzungsverordnung - Anhörung

Der Entwurf einer Hessischen Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) ist in der Anhörung.

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In dem Entwurf der Mietenbegrenzungsverordnung sind derzeit 15 hessische Gemeinden bestimmt, bei denen die Voraussetzungen aufgrund eines Gutachtens des Instituts Wohnen und Umwelt vom 30.06.2015 erfüllt wurden.

Nicht alle Kommunen, die den Wunsch hatten, in diese Verordnung aufgenommen zu werden, sind tatsächlich mit aufgeführt worden. Gerade diesen Gemeinden bietet dieses Anhörungsverfahren die Möglichkeit, dennoch in die Verordnung mit aufgenommen zu werden.

Ausführliche Hinweise ergeben sich aus dem Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) zur Feststellung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB anhand geeigneter Indikatoren im Land Hessen, das auf der Homepage des Umweltministeriums unter www.umwelt.hessen.de abrufbar ist. Hier sind alle Kommunen und die Bewertungskriterien aufgeführt.

Sollte Bedarf für die Aufnahme in diese Verordnung bestehen, bitten wir um Angabe der entsprechenden Gründe bis spätestens 21.08.2015 an die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, damit wir unsererseits die vom Ministerium gesetzte Frist erfüllen können.

Anlagen:

Schreiben des Umweltministeriums vom 24.07.2015 sowie
Entwurf einer Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung

Entwurf HessMietbegrenzungsVO 07-2015

HMfUmwelt Anhörung 07-2015