Prostituiertenschutzgesetz
hier: Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten
Am 23.01.2018 hat die Landesregierung die „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes“ (ProstSchGZustV) beschlossen. Die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist zeitnah geplant.
Entsprechend der Regelung in der Zuständigkeitsverordnung sind für den Vollzug der Abschnitte 2-5 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes die Bürgermeister als Örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Lediglich in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Aufgaben von den Landräten als Kreisordnungsbehörde wahrgenommen.
Die Möglichkeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen festzulegen, dass der Landrat die Aufgaben der Gemeinde übernehmen kann, ist explizit geregelt.
Unsere im Anhörungsverfahren gemachten Bedenken sind nicht berücksichtigt worden, insbesondere ist nach wie vor keine Regelung in Bezug auf die Übernahme von Kosten enthalten. Vielmehr wird in dem Anschreiben mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden für Amtshandlungen aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 HVwKostG Gebühren in eigener Zuständigkeit bestimmen können. Als Bemessungsgrundlage für die Gebühren ist auf den Personal- und Sachaufwand sowie die kalkulatorischen Kosten abzustellen.
Der genaue Wortlaut der Verordnung ist auf unserer Homepage unter Fachinformationen/Ordnungsrecht abrufbar.