Umsetzung Digitalpakt Schule
Mit dem Digitalpakt Schule wollen Bund und Länder für eine bessere Ausstattung der Schulen mit digitaler Technik sorgen.
Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 104 b, 104 c, 104 d, 125 c, 143 e) zugestimmt. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2019, S. 404 sind die Änderungen zwischenzeitlich auch in Kraft getreten. Mit der Grundgesetzänderung werden die Möglichkeit des Bundes, den Ländern und Kommunen bei Investitionen Finanzhilfen zu gewähren erweitert. So können künftig nicht nur finanzschwache Kommunen bei ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur unterstützt werden. Der Bund soll weiterhin den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Darüber hinaus wird die verfassungsrechtliche Voraussetzung für eine gesetzliche Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen.
Von besonderer Bedeutung ist die Grundgesetzänderung für die Umsetzung des sogenannten Digitalpakts Schule. Mit der nunmehr auch vom Bundesrat beschlossenen Grundgesetzänderung steht dieser Umsetzung nichts mehr im Wege. Bund und Länder haben die Verwaltungsvereinbarung „Digitalpakt Schule 2019-2023“ unterschrieben. Weiterführende Informationen sind abrufbar unter
https://www.bmbf.de/de/bund-und-laender-ueber-digitalpakt-schule-einig-8141.html sowie unter https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zum-digitalpakt-schule-6496.html
Auf Landesebene haben erste Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Umsetzung der Vereinbarung stattgefunden. Über den weiteren Fortgang werden wir berichten.