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Wahlrecht: Landtagswahl 2018

Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl am 28.10.2018 mit Volksabstimmungen, Direktwahlen und Bürgerentscheiden
hier: Gleichzeitigkeitserlass vom 03.07.2018

Ein Mann steckt einen unbeschrifteten Umschlag in den Einwurfschlitz eines  verschlossenen Kasten
© Fotolia – Zerbor

Mit dem Eildienst Nr. 7 ED vom 17.07.2018 haben wir auf den Gleichzeitigkeitserlass vom 3. Juli 2018 über die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahlen am 28.10.2018 mit Volksabstimmungen, Direktwahlen und Bürgerentscheiden hingewiesen. Verschiedene Anfragen unserer Mitgliedsstädte und -gemeinden veranlassen uns zu dem Erlass Folgendes auszuführen:

  1. Soweit in Ziff. 9.1 des Erlasses ausgeführt wird, dass bei den verbundenen Wählerverzeichnissen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen nur eine Spalte für die Stimmabgabevermerke zur Verfügung steht, ist dies zwingend zu berücksichtigen und nicht veränderbar. Die Problematik, dass es bei den Landtagswahlen und Volksabstimmungen bei der Überprüfung der Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der Stimmabgabevermerke zwangsläufig zu Abweichungen kommen wird, kann nur durch Erläuterung in der Wahl- oder Abstimmungsniederschrift klargestellt werden. Hier muss verdeutlicht werden, dass die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Stimmabgabevermerke übereinstimmt, da verschiedene Wähler einen Stimmzettel für die Landtagswahl oder die Volksabstimmungen nicht abgegeben haben. Weitere Zusätze am verbundenen Wählerverzeichnis sind nicht zulässig.
  2. Soweit im Erlass des Weiteren ausgeführt wird, dass Auszählungswahlvorstände für die Volksabstimmungen gebildet werden dürfen, das Ergebnis einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheides aber erst nach dem Beschluss nach § 19 Abs. 7 Stimmordnung ermittelt werden darf, ist dies auch nach Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport so zu verstehen, dass die Wahlvorstände im Hinblick auf die Volksabstimmungen am Wahlabend lediglich die Zahl der Stimmzettel gem. § 19 Abs. 7 1 StimmO ermitteln:
  3. Die Zahl der Stimmzettel, auf denen ausschließlich einheitlich abgestimmt worden ist, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen,
  4. die Zahl der Stimmzettel, auf denen im Wege der Einzelabstimmung abgestimmt worden ist,
  5. die Zahl der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
  6. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

Die Stimmenermittlung wird insoweit in der entsprechenden Niederschrift festgehalten und die Stimmzettelstapel werden entsprechend verpackt. Danach kann durch den Wahlvorstand am Wahltag die Auszählung der Stimmen für die Direktwahl bzw. und/oder dem Bürgerentscheid erfolgen. Durch den Auszählungswahlvorstand erfolgt dann montags lediglich die Auszählung der Einzelabstimmungen im Rahmen der Volksabstimmung.

Mit der Bitte um Beachtung.

 

Gleichzeitigkeitserlass vom 3. Juli 2018