Fachinformationen Energierecht / Umweltrecht

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Forsten: Neufestsetzung der tariflichen Motorsägenentschädigung (§ 23 Abs. 8 TV-Forst Hessen) mit Kostenerstattung für Alkylat-Sonderkraftstoff für die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter des Landes Hessen

Hessen hier: Neufestsetzung ab 01. Juli 2024
Bezug: 1. Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TV-Forst Hessen) in der jeweils gültigen Fassung 2. Erlass vom 12. Juni 2023, Az.: VI 3 - 088t 14.07 - 1/2010/1 3. Anlage 1 

Die Tarifpartner haben eine Neufestsetzung der Motorsägenentschädigung vereinbart. Die tarifliche Motorsägenentschädigung gem. § 23 Abs. 8 TV-Forst Hessen in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 23 Abs. 8 TV-Forst Hessen wird für die Zeit vom 01. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 auf 10,74 € je Motorsägen-Gesamtlaufstunde (20,33 € je Motorsägen-Lastlaufstunde) festgesetzt.

Die Motorsägenpreise basieren auf Abfragen bei den Herstellern sowie den Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat. Die Gebindepreise für den Sonderkraftstoff und das Bio-Sägekettenhaftöl sind das Ergebnis der Angebotseinholung durch das HCC. Die Einzelpositionen der Berechnung der Motorsägenentschädigung können der Anlage entnommen werden.

Erlass