Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Antragstellung
Nach der Rechtsprechung des EuGH verfallen noch vorhandene Urlaubstage nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig genommen hat. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten nach BAG-Urteil vom 19. Februar 2019, welches diese Rechtsprechung umsetzt, vielmehr klar und rechtzeitig vor dem Verfall warnen und ihnen Gelegenheit geben, den Urlaub zu nehmen.
Auf diese Problematik hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Rundschreiben an die Ressorts der Landesverwaltung vom 06. Juni 2019 hingewiesen. Da weder die Entscheidung des EuGH vom 06. November 2018 – C -684/16 - noch das Urteil des BAG vom 19. Februar 209 – 9 AZR 541/15 – nebst zugehöriger Pressemitteilung des BAG Nr. 9/19 aufzeigt, wie der erforderliche Hinweis des Arbeitgebers auszusehen hat, wurde eine Empfehlung durch das Ministerium zum Inhalt ausgesprochen. Die Empfehlung im Muster dürfte lediglich die Mindestanforderungen widerspiegeln. Darüber hinaus wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass es rechtssicherer ist, den betroffenen Beschäftigten als zusätzliche Hilfestellung, sofern technisch möglich, die Zahl der noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage aus dem Vorjahr mitzuteilen.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anliegenden Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 06. Juni 2019 nebst Anlagen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Schreiben des HMdIS vom 06.06.2019
Anlage Pressemitteilung BAG
Urteil des EuGH vom 06.11.2018