Novellierung der HGO in Kraft gesetzt – Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen im Bereich der erneuerbaren Energien sowie der Breitbandversorgung soll erleichtert werden
Der Hessische Landtag hat in seiner 19. Plenarsitzung vom 17.07.2014 in der 3. Lesung den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung beschlossen. Die Gesetzesnovelle wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28. Juli 2014 veröffentlicht (GVBl. Nr. 13 v. 28.07.2014, S. 178) und ist zum 29.07.2014 in Kraft getreten.
Durch diese gesetzliche Neuregelung erhält § 121 Abs. 1a HGO folgenden Wortlaut: „Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen Gemeinden sich ausschließlich auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung und des Vertriebs von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien sowie der Verteilung von elektrischer und thermischer Energie bis zum Hausanschluss wirtschaftlich betätigen, wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen interkommunaler Zusammenarbeit erfolgt. Die wirtschaftliche Beteiligung der Einwohner soll ermöglicht werden. Die wirtschaftliche Betätigung nach dieser Vorschrift ist in besonderer Weise dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu unterwerfen. Die wirtschaftlichen Ergebnisse dieser Betätigung sind einmal jährlich der Gemeindevertretung vorzulegen.“ Gleichzeitig hat der Hessische Landesgesetzgeber in § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO den Ausnahmekatalog von Betätigungen, die kraft gesetzlicher Fiktion als nicht wirtschaftliche Betätigung anzusehen sind, um die Breitbandversorgung erweitert. Der neu gefasste § 121 Abs. 2 Nr. 2 lautet dementsprechend: „Als wirtschaftliche Betätigung gelten nicht Tätigkeiten 1. … 2. auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der Breitbandversorgung sowie 3. …“ Im Zuge der Novellierung des § 121 HGO ist gleichzeitig eine Änderung des § 123 Abs. 1 Ziff. 2 HGO erfolgt. Die neue Fassung des § 123 Abs. 1 Ziff. 2 HGO lautet nunmehr: „Ist die Gemeinde an einem Unternehmen in dem in § 153 des Haushaltsgrundsätzegesetzes i. d. F. vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie 1. … 2. sicherzustellen, dass ihr und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.“ Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 19/250) soll durch die Novellierung des § 121 HGO den Kommunen die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Betätigung in den Sektoren Energie und Breitbandversorgung ermöglicht bzw. erleichtert werden, insbesondere indem der Bereich des Erwerbs und des Betriebs von Verteilnetzen nunmehr von der besonderen Regelung des § 121 Abs. 1a HGO mit umfasst wird. Sowohl im Bereich der Erzeugung und Verteilung der Erneuerbaren Energien als auch im Bereich der Breitbandversorgung soll durch die Gesetzesnovelle für die Kommunen eine Erleichterung geschaffen werden, um die auch dem Landesinteresse entsprechenden Zielsetzungen der Förderung der Erneuerbaren Energien sowie der Breitbandversorgung besser und schneller zu erreichen. Die Neufassung des § 123 Abs. 1 Ziff. 2 HGO folgt einer Anregung des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, welche die bisherige Formulierung des „darauf Hinzuwirken“ für nicht ausreichend erachtet hat, die erforderlichen Prüfungsrechte durchzusetzen (LT-Drs. 19/250). Der Hessische Städte- und Gemeindebund begrüßt die Änderung des § 121 HGO, hatte jedoch in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf noch weitergehende Erleichterungen gefordert. Dies wurde auch nicht berücksichtigt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Dezernat 1-Dr.R./Rau./Ju.